Mutterschutz

Beim Thema Mutterschutz unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Fehlgeburt und Totgeburt. Bei einer Totgeburt wiegt das Kind mindestens 500 Gramm und ist im Mutterleib oder während der Geburt verstorben. Sie haben in dieser Situation ein Anrecht auf Mutterschutz. Sie können ab der dritten Woche wieder Ihrer Arbeit nachgehen, wenn Sie das ausdrücklich wünschen und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht.

Bei einer Fehlgeburt bekommt die Frau weder Mutterschutz noch Mutterschaftsgeld. Dennoch sollten Sie sich die notwendige Zeit nehmen, um das für viele Frauen schwierige Geschehen in Ruhe und mit der Unterstützung durch Familie, Freunde und ggf. darauf spezialisierte Angebote aufarbeiten zu können.